MiCA (Verordnung über Märkte für Kryptowerte)
Von Redaktion von xChange.bg
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MiCA hat den Flickenteppich nationaler Krypto-Register durch eine einzige EU-Verordnung ersetzt. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, für eine Nutzerin in Deutschland also genauso wie für einen Nutzer in Frankreich. Diese Seite erklärt die Verordnung in groben Zügen und ist keine Rechtsberatung.
Was MiCA regelt
MiCA gilt für alle, die in der EU Kryptowerte ausgeben, öffentlich anbieten oder zum Handel zulassen lassen, und für alle, die Krypto-Dienstleistungen erbringen. Sie ruht auf drei Säulen:
- Kryptowerte allgemein (Titel II). Wer sie anbietet, muss ein Whitepaper mit festem Inhalt veröffentlichen und haftet dafür.
- Stablecoins (Titel III und IV). E-Geld-Token beziehen sich auf eine amtliche Währung, wertreferenzierte Token auf andere Werte oder eine Mischung. Beide brauchen einen zugelassenen Emittenten, Reserven und ein Recht auf Rücktausch. Zinsen auf E-Geld-Token sind untersagt.
- Dienstleister (Titel V). Börsen, Broker, Verwahrer und Transferdienste brauchen eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. Sie müssen Kundenwerte trennen, Preise und Ausführungsgrundsätze veröffentlichen, Beschwerden bearbeiten und haften für Verluste von Kundenwerten aus Vorfällen, die ihnen zuzurechnen sind.
Titel VI ergänzt Regeln gegen Marktmissbrauch. Nicht erfasst sind Kryptowerte, die Finanzinstrumente oder Einlagen sind, und einzigartige, nicht austauschbare Token (Artikel 2).
Zeitplan
- 30. Juni 2024: Die Regeln für wertreferenzierte Token und E-Geld-Token gelten.
- 30. Dezember 2024: Der Rest von MiCA gilt, darunter die Zulassungspflicht für Dienstleister.
- 1. Juli 2026: Die längstmögliche Übergangsfrist für Firmen, die schon unter nationalem Recht arbeiteten, läuft aus (Artikel 143 Absatz 3).
MiCA in Deutschland
Zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin. Sie prüft die Anträge von Anbietern mit Sitz in Deutschland, erteilt die Zulassung und beaufsichtigt den laufenden Betrieb. Für E-Geld-Institute mit Sitz in Deutschland gilt dasselbe.
Ein Anbieter mit Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat darf deutsche Kundinnen und Kunden bedienen, sobald seine Heimataufsicht die Zielländer nach Artikel 65 gemeldet hat. Ein Büro in Deutschland braucht er dafür nicht. Wer ein Unternehmen prüfen will, schlägt es im vorläufigen Register der ESMA nach: Dort stehen die Heimataufsicht, die zugelassenen Dienste und die Länder, in denen die Firma tätig sein darf.
Beispiel
Angenommen, Sie hatten 2.000 USDC bei einem kleinen Anbieter, der unter altem nationalem Recht arbeitete und keine Zulassung erhielt. Seit 1. Juli 2026 darf er keine Krypto-Dienstleistungen mehr erbringen. Sie können die 2.000 USDC zu einem Anbieter aus dem ESMA-Register übertragen oder in eine Wallet, die nur Sie kontrollieren, siehe Self-Custody. Dafür zahlen Sie die Netzwerkgebühr und ein etwaiges Auszahlungsentgelt des Anbieters.
Häufige Missverständnisse
- MiCA verbietet keine Token namentlich. Die Verordnung stellt Bedingungen auf, die Token und Anbieter erfüllen müssen.
- Eine Zulassung ist keine Garantie gegen Verluste. Kryptowerte können an Wert verlieren, und E-Geld-Token sind keine Bankeinlagen.
- MiCA ist kein Steuergesetz. Die Meldepflichten der Anbieter für Steuerzwecke kommen aus DAC8.
Häufige Fragen
Seit wann gilt MiCA?
- Die Titel III und IV zu wertreferenzierten Token und E-Geld-Token gelten seit 30. Juni 2024. Alle übrigen Teile gelten seit 30. Dezember 2024, darunter die Zulassungspflicht für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. Das regelt Artikel 149 der Verordnung.
Wer setzt MiCA in Deutschland durch?
- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, ist die zuständige nationale Behörde. Sie erteilt die Zulassung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit Sitz in Deutschland und beaufsichtigt sie. Emittenten von E-Geld-Token aus anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigt jeweils deren Heimatbehörde.
Darf ein in einem anderen EU-Land zugelassener Anbieter deutsche Kunden bedienen?
- Ja. Ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit Zulassung in einem Mitgliedstaat darf Kundinnen und Kunden in der ganzen EU bedienen, sobald seine Heimataufsicht die Zielländer nach Artikel 65 gemeldet hat. Ein Büro in Deutschland braucht er dafür nicht.
Erfasst MiCA Wallets, die nur Sie kontrollieren?
- MiCA regelt die Verwahrung als Dienstleistung, bei der ein Anbieter Kryptowerte oder die privaten Schlüssel der Kundschaft kontrolliert. Halten Sie die Schlüssel selbst, erbringt kein Anbieter Ihnen diese Dienstleistung. Der Anbieter, der Geld an die Wallet sendet oder von dort empfängt, bleibt reguliert.
Regelt MiCA auch NFTs und tokenisierte Aktien?
- Weitgehend nicht. Artikel 2 nimmt Kryptowerte aus, die einzigartig und nicht austauschbar sind. Ausgenommen sind ebenso Kryptowerte, die als Finanzinstrument oder als Einlage gelten. Für sie greifen weiterhin die übrigen Finanzmarktgesetze der EU.
Was gilt für Firmen aus den alten nationalen Registern?
- Artikel 143 Absatz 3 erlaubte solchen Firmen, unter nationalem Recht weiterzuarbeiten, längstens bis 1. Juli 2026. Die Mitgliedstaaten durften kürzere Fristen setzen. Seither dürfen nur zugelassene Anbieter oder Anbieter mit Pass aus einem anderen EU-Land Krypto-Dienstleistungen erbringen.